Die Plusvalía Steuer beim Verkauf von Immobilien auch genannt IIVTNU
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SUR Deutsche Ausgabe
Marbella
Mittwoch, 19. November 2025
Art der Steuer
Die IIVTNU ist eine Steuer, die auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken erhoben wird, wenn diese veräussert werden.
Fälligkeit
Die Steuer wird fällig, wenn das Eigentum an einer Immobilie, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, unter Lebenden oder von Todes wegen, übertragen wird.
Bei Übertragungen mortis causa wird am Todestag des Erblassers die Steuer fällig, auch wenn die formale Annahme oder Zuteilung der Güter aus der Erbmasse erst später erfolgt.
Bei Übertragungen unter Lebenden ist die Steuer fällig, sobald beurkundet wird.
Nicht steuerpflichtige Vorgänge
• Übertragungen von Grundstücken, die in der Grundsteuer als ländlich eingestuft sind (fincas rústicas).
• Eingaben von Vermögenswerten und Rechten durch die Ehegatten in die eheliche Gemeinschaft oder Zuweisungen dieser unter den Ehegatten sowie Auszahlungen bzw. Übertragung bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
• Übertragungen von Immobilien zwischen Ehegatten oder zugunsten der Kinder infolge der Vollstreckung von Urteilen in Fällen der Nichtigkeit, Trennung oder Scheidung, unabhängig vom ehelichen Güterstand.
• Beiträge zu Ausgleichskassen und Zuteilungen von Grundstücken, die sich aus der Neuparzellierung ergeben.
• Übertragungen von Grundstücken, bei denen kein Gewinn erzielt wurde.
Befreiungen
Von dieser Steuer befreit sind Wertsteigerungen, die sich aus folgenden Handlungen ergeben:
• Die Begründung und Übertragung von Dienstbarkeitsrechten.
• Die Übertragung von Gütern, die zum historischen und künstlerischen Erbe gehören oder einzeln als kulturell bedeutend erklärt wurden und für die nachweislich Verbesserungs- oder Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.
• Die Übertragung des Wohnsitzes des Hypothekenschuldners oder -bürgen in folgenden Fällen:
◦ Zahlung in Form einer Sachleistung
◦ Gerichtliche Zwangsvollstreckungen.
◦ Notarielle Zwangsvollstreckungen.
Diese Befreiung gilt nicht, wenn der Schuldner oder der übertragende Bürge oder ein anderes Mitglied seiner Familie über andere Vermögenswerte oder Rechte in ausreichender Höhe verfügt, um die gesamte Schuld zu begleichen.
Von dieser Steuer befreit sind auch einige öffentliche Verbände, wie z.B. der Staat, die Gemeinden und autonomen Regionen, das Rote Kreuz etc.
Errechnung der IIVTNU
Ganz wichtig ist, dass die neue Errechnung dem Steuerzahler zwei Alternativen anbietet. Dies könnte leicht eine Falle werden, wenn der Steuerzahler sich dieser Rechte nicht bewusst einfach den Steuervorgang anmeldet, ohne sich hierzu zu äussern. Dann wird nämlich automatisch die objektive Besteuerungsmethode angewandt.
Es gibt zwei Methoden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage:
• Objektives System: Hier ist Besteuerungsgrundlage der Katasterwert der Parzelle (valor catastral del suelo). Dieser wird mit dem Koeffizient lt. Tabelle multipliziert.
• System der direkten Schätzung oder tatsächlicher Wertzuwachs: Hier wird der tatsächliche Wertzuwachs bzw. der Gewinn (Unterschied zwischen Kaufpreis und Verkaufpreis) mit dem Koeffizienten lt. Tabelle multipliziert.
Der Unterschied kann beachtlich sein. Pauschal gilt die Regel: Bei grossem Gewinn beim Verkauf ist die objektive Methode (estimación objetiva) vorteilhaft, während bei geringen Gewinnen die direkte Methode (estimación directa) zu einem wesentlich niedrigeren Steuerbetrag führen kann.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen
Kaufpreis der Immobilie: 200.000.-€, Verkaufspreis 210.000.-€, nachdem die Immobilie 2 Jahre gehalten wurde. Katastwert der Parzelle: 75.000.-€
Objektive Methode: Katasterwert 75.000 x 0,14 = 10.500.-€ Besteuerungsgrundlage
Direkte Methode: Erzielter Gewinn 10.000.-€ x 0,14 = 1.400.-€ (wobei es sich hier um den Bruttogewinn handelt, ohne Abzüge).
Der Unterschied kann also radikal verschieden sein, deshalb sollte man sich vor dem Verkauf diesbezüglich beraten lassen!
Steuerpflichtige im IIVTNU
1. Steuerpflichtig ist als Steuerzahler:
1. Bei entgeltlichen Übertragungen: DER ERWERBER.
2. Bei unentgeltlichen Übertragungen: DER ÜBERTRAGER.
2. Ganz wichtig: Bei einer Übertragung bzw. Veräusserung von Immobilien durch nicht in Spanien residente Person, gilt der Erwerber als Ersatzsteuerpflichtiger des Steuerzahlers und haftet direkt für die Zahlung. Deshalb werden bei solchen Veräusserungen seitens des Käufers die Steuer vom Kaufpreis abgezogen und einbehalten, um die Zahlung nach Verkauf zu sichern.
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