Die spanische Justiz weitet den Steuerschutzschild auf Nichtansässige aus und öffnet die Tür für massenhafte Rückerstattungen der Vermögensteuer
Sind Sie Nichtansässiger und haben Sie Vermögensteuer oder die Solidaritätssteuer für große Vermögen bezahlt?
Inmaculada Domecq
Málaga
Mittwoch, 19. November 2025
Der spanische Oberste Gerichtshof hat erneut zugunsten der Steuerzahler entschieden und sich dabei auf den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gestützt. Wieder einmal kommt das Recht der Europäischen Union zur Rettung. Es handelt sich um eine historische Forderung: Wir, die auf die Besteuerung von Nichtansässigen spezialisierten Steuerberater, verteidigen seit Jahren die Position, die nun vom Obersten Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil 1372/2025 vom 29. Oktober bestätigt wurde.
Ein historisches Urteil des Obersten Gerichtshofs, das Nichtansässigen in Spanien die Möglichkeit eröffnet, die gemeinsame Obergrenze, auch „Steuerschutzschild« genannt, anzuwenden. Damit wird eine als diskriminierend und gegen das EU-Recht verstoßende steuerliche Behandlung beendet.
Das Steuerschutzschild verhindert, dass die Summe der zu zahlenden Vermögensteuer (IP) und der Einkommensteuer (IRPF) 60 % der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen übersteigt. Wird diese Schwelle überschritten, wird der Betrag der Vermögensteuer so weit reduziert, bis die Grenze eingehalten wird, wobei die Kürzung maximal 80 % betragen darf.
Bisher konnten nur in Spanien steuerlich Ansässige diese Obergrenze anwenden, da nur sie der spanischen Einkommensteuer unterlagen. Wer im Ausland wohnte und nur für sein in Spanien befindliches Vermögen Steuern zahlte, war automatisch von dieser Grenze ausgeschlossen, sodass die Steuerlast dieser Steuerzahler konfiskatorische Ausmaße annehmen konnte.
This tax shield ensures that the total amount paid for Personal Tax and Wealth tax does not exceed 60% of the taxpayer's income. If it does, the Wealth tax bill must be reduced, by up to 80%. Until now, this benefit was denied to non-residents.
Nun hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) verstößt und eine nach dem Unionsrecht verbotene diskriminierende Wirkung hat.
Das Urteil bremst nicht nur eine historisch restriktive Verwaltungspraxis —nämlich die Verweigerung der gemeinsamen Obergrenze von Einkommen- und Vermögensteuer für diejenigen, die keine spanische Einkommensteuer zahlen—, sondern festigt auch einen Trend: die Forderung nach einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung von Ansässigen und Nichtansässigen, wenn die Situationen objektiv vergleichbar sind und wenn die unterschiedliche Behandlung grenzüberschreitende Investitionen betrifft.
Der Oberste Gerichtshof erinnert daran, dass die europäische Rechtsprechung diese Verwaltungspraxis bereits mehrfach angemahnt hat und hebt das EU-Urteil hervor, das zur Änderung der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze führte: Wenn eine steuerliche Maßnahme den Wert des Vermögens eines Nichtansässigen stärker mindert als den eines Ansässigen und der Unterschied ausschließlich auf dem Wohnsitz beruht, stellt diese Maßnahme eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
Nur wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Ungleichbehandlung rechtfertigen können, wäre diese unterschiedliche Behandlung zulässig. Eine solche Rechtfertigung besteht jedoch nicht, da:
The Court ruled this breach violates the free movement of capital (Article 63 TFEU) and echoed past EU warnings to Spain, such as in the inheritance tax case. No valid justification exists for harsher taxation based solely on residence.
Die Vermögensteuer (IP) ist eine spanische Steuer, deren konfiskatorische Wirkung auch bei nichtansässigen Steuerpflichtigen eintreten kann, wenn deren persönliches Einkommen (das in ihrem Wohnsitzland erklärt wird) nicht ausreicht, um die spanische Vermögensbelastung zu tragen.
Der Gesetzgeber kann die ausländische, der Einkommensteuer (IRPF) entsprechende Besteuerung unter anderem durch Doppelbesteuerungsabkommen einsehen.
Der Zweck der Maßnahme ist es zu verhindern, dass die Vermögensteuer das Kapital des Steuerpflichtigen aufzehrt, was auch bei einem Nichtansässigen geschehen kann. Der steuerliche Wohnsitz allein rechtfertigt keine höhere steuerliche Belastung.
Ein Zahlenbeispiel, wie sich die Steuerlast durch dieses Urteil ändert: Nehmen wir einen Nichtansässigen mit Immobilienvermögen in Spanien, der Vermögensteuer zahlt.
• Nettovermögen in Spanien: 4.000.000 €
• Vermögensteuer 2025 (durchschnittlicher Satz ca.): 60.000 €
• Welteinkommen, das im Wohnsitzland erklärt wurde: 70.000 €
• Auf dieses Einkommen im Heimatland gezahlte Steuer: 20.000 €
Wenn wir die gemeinsame Obergrenze anwenden, würde der Höchstbetrag, der für Einkommens- und Vermögensteuer zu zahlen wäre, 42.000 € betragen. Jedoch hat dieser Steuerzahler allein in Spanien für die Vermögensteuer 60.000 € gezahlt. Die anzuwendende Kürzung wäre der übersteigende Betrag, begrenzt auf 80 % des Vermögensteuerbetrags. In diesem Fall würde der maximale zu zahlende Vermögensteuerbetrag unter Anwendung dieser Grenzen 22.000 € betragen, was einer Ersparnis von 38.000 € entspricht.
Unserer Meinung nach eröffnet das Urteil des Obersten Gerichtshofs den Weg dafür, dass alle Nichtansässigen, die in noch nicht verjährten Steuerjahren Vermögensteuer ohne Anwendung des Steuerschutzschildes gezahlt haben, ihre Situation überprüfen und im Falle einer Überzahlung die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge beantragen können.
Die Auswirkungen können in Regionen mit einem hohen Anteil an nichtansässigen Eigentümern von hochwertigen Immobilien erheblich sein, wie auf den Balearen, in Madrid, Andalusien oder der Region Valencia.
Inmaculada Domecq
Partner & Head of Tax & Legal
idp@uhy-fay.com